Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

 

Allgemeine Bestimmungen
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen für Inlandsverkäufe sind Bestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Kaufvertrages.
Die allgemeinen Verkaufsbedingungen für das Inland gelten in vollem Umfang, sofern die Parteien im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart haben; abweichende Vereinbarungen im Vertrag werden dem Wortlaut der vorliegenden Verkaufsbedingungen bevorzugt.
Jegliche Ergänzungen und Änderungen dieser Bedingungen oder des Kaufvertrages sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien schriftlich abgesegnet werden.
Mit dem Abschluss des Kaufvertrages werden alle vorherigen Vereinbarungen und Korrespondenzen bezüglich des Inhalts des Vertrages über die Rechtswirksamkeit aufgehoben.

 

 

 

  1. Bestellung und Auftragsbestätigung

 

Nur schriftliche Bestellungen gelten als gültig. Der Verkäufer wird die Bestellung innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum des Erhalts der Bestellung bestätigen. Bestellungen und deren Bestätigung müssen klar definierte Gegenstände enthalten (Kundenauftragsnummer, Bezeichnungen der Teile, bezifferte technische Zeichnungen der Teile, Preis, Menge, Versandangaben, Datum und Ort der Lieferung).

Jede Änderung muss schriftlich erfolgen. Der Verkäufer ist nicht zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes verpflichtet, wenn:
a) die vereinbarten Zahlinstrumente zur Absicherung nicht eingehalten werden oder wenn ihr Wortlaut nicht vertragsgemäß ist
b) hervorgeht, dass der Käufer den Kaufpreis der Waren nicht vollständig bezahlt hat
c) wenn der Käufer mit der Bezahlung der früher gelieferten Waren und aufgrund anderer Kaufverträge in Verzug ist.

 

 

  1. Kaufpreis

 

Die Parteien vereinbaren Preise, die im Einklang mit § 409 des Handelsgesetzbuches stehen und in einer gültigen Preisliste des Verkäufers angeführt sind. Bei einer Änderung der Zahlungsbedingungen für die gelieferten Produkte muss der Verkäufer dem Käufer diese Änderung mindestens 1 Monat im Voraus vorschlagen.

Kaufpreise sind immer EXW. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis ganz oder teilweise aufgrund von Gegenansprüchen des Verkäufers oder aufgrund einer Reklamation zurückzuhalten, und ist nicht berechtigt, eine einseitige Gutschrift auf den in Rechnung gestellten Kaufpreis der Ware oder den Verzugszinsen zu stellen.

           

  1. Zahlungsbedingungen

 

Die Ware wird zu Preisen gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Der vereinbarte Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt.

 

 

  1. Vertragsstrafen und Pönale

 

Bei einem Zahlungsverzug des Käufers mit Zahlungsverpflichtungen ist der Verkäufer berechtigt, einen Verzugszins von 0,05% pro Tag zu berechnen.

 

 

  1. Ort und Zeit der Lieferung

 

Erfüllungsort ist das Werk des Verkäufers. Die Lieferung wird durch die Übergabe an den Käufer abgeschlossen. Wenn die Lieferung alle erforderlichen Voraussetzungen (inkl. aller erforderlichen Dokumente) erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, die Lieferung zu übernehmen. Die Lieferzeit ist wochentags zwischen 6 und 14 Uhr festgelegt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware rechtzeitig zu übernehmen. Falls das nicht passiert, wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich auffordern, die Ware abzunehmen und eine zusätzliche Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Verpflichtung des Verkäufers als erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer berechtigt, eine Rechnung für die gelieferte Ware auszustellen.

 

 

  1. Qualität, Menge, Garantiezeit, Liefertermin

 

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware in der vereinbarten Menge und Qualität zum vereinbarten Datum zu liefern. Der Verkäufer übernimmt gemäß § 429 HGB eine Gewährleistung für die gelieferte Ware für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Lieferung der Ware. Diese Garantie gilt nur für Mängel an Waren, die nicht den Zeichnungsparametern entsprechen.

Bei Mängeln der Ware richten sich die Ansprüche nach § 439 und den nachfolgenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Quantitative und qualitative Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Feststellung protokolliert und dem Verkäufer mitgeteilt werden.

 

Die Lieferzeit für die Lieferung bestellter Produkte wird durch den Kaufvertrag festgelegt.

Der Verkäufer ist von der Haftung für die teilweise oder vollständige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung in den Fällen befreit, sofern diese Nichterfüllung auf Ereignisse oder Umstände zurückzuführen ist, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Die Verantwortung schließt jedoch nicht eine Behinderung aus, die zum Zeitpunkt entsteht, wenn die verpflichtete Partei sich im Verzug befindet oder aus Gründen der ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hervorgegangen ist. 

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet "höhere Gewalt" ein außergewöhnliches und unvermeidbares Ereignis,  das die betroffene Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehen konnte und sie daran hindert, ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen.

Zu diesen Ereignissen können Naturkatastrophen, Kriege, Revolutionen, Großbrände, Erdbeben, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantänebeschränkungen, Verkehrsembargos, Streiks und Streiks in der gesamten Branche gehören, wenn diese Ereignisse dierekte Auswirkungen auf die Erfüllung der Lieferung laut abgeschlossenen Kaufvertrag haben.

 

  1. Weitere Vereinbarungen

 

Der Käufer übernimmt zum Zeitpunkt der Warenannahme (Erhalt der Ware des Käufers) die volle Verantwortung für alle an diesen Waren entstandenen Schäden (Schäden, Verlust usw.).

Der Käufer erwirbt das Eigentum an der Ware nach Zahlung des Kaufpreises.

 

 

  1. Umgang mit der Verpackung

 

Die Ware wird in einer Einwegverpackung des Verkäufers geliefert. Die Größe der Verpackung wird vom Verkäufer je nach der Größe der beförderten Ware bestimmt, der Preis der Verpackung ist nicht im Preis der Ware enthalten.

 

 

  1. Änderung der Daten

 

Im Falle einer Änderung der in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Informationen (über die wesentlichen Tatsachen - Firmenname, Sitz, Bankverbindung) ist eine Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über die neue Angabe zu informieren.

Fertigung

  • vom Prototyp bis zur Serienfertigung
  • Fertigung eigener Produkte
  • Sonderanfertigung
 

Qualität

  • Test- und Experimentierstationen
  • Zertifizierung durch unabhängige Institute
  • ISO 9001:2008
  • czech MADE

Service

  • umfassendes Service von A bis Z
  • Walzensanierung
  • Profilmessung
  • Überblick über den Produktions-/Serviceprozess
 

Innovation

  • Standard- und individuelle Lösungen
  • einzigartige Technologie
  • starkes professionelles Team
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